§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Im Folgenden wird zum besseren Leseverständnis die männliche Form verwendet. Selbstverständlich sind damit alle Geschlechter angesprochen.
Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft Bothmer“.
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode eingetragen werden und führt den Zusatz "e.V."
Der Sitz des Vereins ist Bothmer.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 2
Aufgaben und Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Unterstützung der Dorfgemeinschaft Bothmer. Daraus ergeben sich als Aufgaben und Zweck des Vereins die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde verbunden mit der Förderung von Kunst und Kultur, der Jugend- und Altenhilfe, des Feuerschutzes, der Ortsverschönerung, der Erziehung und Volksbildung und des Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen durch Maßnahmen zur Gestaltung, Unterhaltung und Verschönerung der Dorfes Bothmer (z.B. die Gestaltung des Dorfes durch Blumenschmuck oder Anpflanzungen oder der Verschönerung von Wegen und Plätzen).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Tätigkeit der Mitglieder, Organe und Beauftragten des Vereins zur Wahrnehmung von Angelegenheiten des Vereins und zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt ehrenamtlich.
Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder des Vereins und seiner Organe haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer für die Zwecke des Vereins geleisteten Beiträge, Spenden und etwaigen Einlagen.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu fördern.
Die Mitgliedschaft im Verein wird beim Vorstand schriftlich beantragt. Sie muss durch den Vorstand bestätigt werden. Die Aufnahme in den Verein verpflichtet zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrages, der unbar zu leisten ist. Der Austritt kann jederzeit zum Jahresende erfolgen. Er wird durch eine schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber bewirkt.
Über einen etwaigen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung in jedem Fall Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1) die Mitgliederversammlung,
2) der Vorstand
§ 5
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im Jahr statt. Ort, Zeit und Tagesordnung der Versammlung setzt der Vorstand fest. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche.
Daneben können außerordentliche Mitgliederversammlungen mit derselben Frist einberufen werden, wenn der Vorstand - ausweislich eines Vorstandsbeschlusses- oder mindestens 25 % der Vereinsmitglieder - ausweislich einer entsprechenden Unterschriftsliste- die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für erforderlich halten.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Versammlungsleiter und der Schriftführung zu unterzeichnen ist.
Jede frist- und formgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen, soweit Satzung oder Gesetz keine andere Mehrheit vorsehen und wirken bis zu einem anderslautenden Beschluss fort.
Satzungsänderungen bedürfen jedoch mindestens einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder.
Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme.
§ 6
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
1) Satzungsänderungen zu beschließen,
2) die Mitglieder des Vorstandes zu wählen,
3) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
4) dem Vorstand Entlastung zu erteilen,
5) die Wahl von 2 Kassenprüfern und für den Fall der Verhinderung eines Ersatz-Kassenprüfers für die Prüfung des Kassenberichtes und der Kasse für die Dauer von 2 Jahren,
6) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung kann ferner in Angelegenheiten des Vorstandes Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom Vorsitzenden des Vereins oder von einem durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden Versammlungsvorsitzenden.
§ 7
Einnahmen und Leistungen des Vereins
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus freiwilligen Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern.
Sämtliche Leistungen des Vereins werden freiwillig gewährt. Evtl. wiederkehrende Leistungen können jederzeit eingestellt werden.
§ 8
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne von § 26 BGB (einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart) und dem erweiterten Vorstand (bis zu 3 Beisitzern).
Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Der Verein wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung jeweils für das laufende Geschäftsjahr und für 1 weiteres volles Geschäftsjahr. Der Vorstand bleibt weiterhin bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.
Dem Vorstand obliegt die Durchführung der ihm durch Gesetz und diese Satzung vorgegebenen Aufgaben. Er hat der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
Der Vorstand trifft seine Maßnahmen durch Vorstandsbeschlüsse, für deren Zustandekommen die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder genügt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom versammlungsleitenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 9
außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand ist verpflichtet, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn:
a) das Interesse des Vereins es erfordert, insbesondere zur Vorbereitung wichtiger Beschlüsse,
b) zur Beschlussfassung bei Satzungsänderungen oder über eine Auflösung des Vereins.
§ 10
Kassenprüfungsbericht
Die Kassenprüfer haben einen Prüfungsbericht auf der jeweils folgenden Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 75 % Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schwarmstedt, mit der Auflage es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke innerhalb der Ortschaft Bothmer zu verwenden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 23.04.2022 beschlossen und angenommen.
Bothmer, den 23.04.2022